Satzung des Tennisclub Grün-Weiß Völkersbach e. V.

§ 1: Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der am 10.12.1976 zu Völkersbach gegründete Verein „TCV" -Tennis-Club-Völkersbach- hat seinen Sitz in Malsch-Völkersbach. Seine Farben sind: Grün-Weiß. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen und führt den Zusatz „e.V”.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbandes. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und der angeschlossenen Fachverbände, bei welchen Mitgliedschaft besteht, rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Sportbundes und des ihm angeschlossenen Badischen Tennisverbandes.

§ 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennisspiels durch Bereitstellung und Pflege einer Platzanlage, Heranführung an diese Sportart durch Angebot und Vermittlung von Trainerstunden, Angeboten zur allgemeinen Körperertüchtigung sowie Teilnahme und Organisation von Turnieren.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen können vom Verein einen Geldbetrag in Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten.

§ 4: Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann dann die Entscheidung in der auf der Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

(2) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

a) Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder haben das Recht zur Benutzung aller Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Platz- und Spielordnung sowie sonstiger vereinsinterner Vorschriften. Sie haben Teilnahme- und Stimmrecht in allen Versammlungen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

b) Passive Mitglieder Passive Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen. Die Benutzung der Tennisplätze wird durch den Vorstand geregelt. Sie haben Teilnahme- und Stimmrecht in allen Versammlungen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

c) Jugendliche Mitglieder Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Aufnahme ist die schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Erlaubnis beinhaltet das Einverständnis zu sportlicher Betätigung im Rahmen des Vereins. Die Überführung zu aktiven Mitgliedern erfolgt automatisch, jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden 1. Januar des nächsten Jahres. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zu Versammlungen zugelassen.

d) Ehrenmitglieder Ehrenmitgliederhaben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre lang ununterbrochen dem Verein angehört hat, oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, sich wiederholt unsportlich verhalten hat oder trotz Erinnerung und nachfolgender Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der/die Ausgeschlossene bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügtem Schaden haftbar. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(6) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5: Vereinsbeiträge und Ausgaben

Die Höhe der Vereinsbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Anzahl von jährlichen Arbeitsstunden wird vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird zum 15. April eines jeden Jahres fällig.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus Aufwendungen zur Erfüllung des Satzungszwecks einschließlich der hierfür notwendigen Verwaltungsausgaben und Gebühren. Hierzu zählen in erster Linie die jährliche Platzinstandsetzung und die Pflege der Platzanlage.

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen, sowie Baulichkeiten, die wesentlich über die oben genannten Erhaltungsaufwendungen hinaus gehen, ist jeweils ab einem Betrag von 1.500 € die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung (§ 7)

b) Vorstand (§ 8)

§ 7: Mitgliederversammlung

(1) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Details zur Einberufung sind in § 37 BGB geregelt.

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen von mindestens 5 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mailadresse gerichtet ist. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen können per E-Mail erfolgen. Jedes einzelne Vereinsmitglied ist dafür selbst verantwortlich, dass dem Verein die aktuelle Mailadresse zur Verfügung steht.

(4) Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu erstellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in den Händen des 1. Vorsitzenden sein.

(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird per Post oder E-Mail die Beschlussvorlage mit einer Frist von 14 Tagen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht innerhalb dieser Frist eingehen, gelten als Enthaltungen. (6) Die Mitgliederversammlung kann entsprechend den herrschenden Umständen auch per Video-Konferenz abgehalten werden.

(6) Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind: a) Jahresbericht des Vorstands b) Vorlage der Jahresrechnung c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstands e) Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer f) Anträge

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen, der Abwahl des Vorstands und der Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

(9) Die in einer Versammlung gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen, vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und falls notwendig dem Amtsgericht-Vereinsregister zu übermitteln.

§ 8: Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist eine von der Mitgliederversammlung gewählte einzelne Person.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Entwicklung von langfristigen Strategien zur positiven Entwicklung des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.

(3) Da nur eine Person als Vorstand gewählt wird, ist diese verpflichtet, Vollmachten für alle Geschäfte, die bei dessen Ausfall durch Krankheit oder Tod zur Weiterführung des Vereins notwendig sind, insbesondere auch für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung(en) zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands, an ein oder mehrere Vereinsmitglieder zu erteilen.

(4) Er ist berechtigt, andere Personen zur Vornahme von einzelnen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen und/oder einen Geschäftsführer zu berufen, der eine Aufwandsentschädigung erhalten kann. Übersteigt diese die Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale, erfordert dies die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf 1 Jahr oder auf 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Ob der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied auf ein oder 2 Jahre gewählt wird, ist vor der Wahl durch Abstimmung zu ermitteln.

(6) Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekannt zu geben.

§ 9: Funktionen und Ausschüsse

Der Vorstand kann einzelnen Personen Vereinsfunktionen übertragen. Beispiele hierfür sind die Führung der Vereinskasse, Schriftführung, Leitung sportlicher Aktivitäten, Einrichtung, Organisation und Meldung von Mannschaften, Jugendarbeit, Platzpflege etc. und sie mit den für derartige Aufgaben üblichen Vertretungsrechten ausstatten.

§ 10: Jugendausschuss und Jugendordnung

Zur Wahrnehmung ihrer Interessen können die jugendlichen Vereinsmitglieder einen Jugendsprecher und eine Jugendsprecherin wählen. Einzelheiten hierzu regelt die Jugendordnung, die vom Vorstand mit dem betroffenen Personenkreis bei Bedarf erstellt werden kann.

§ 11: Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und überprüfen die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, um dort ihren Prüfbericht abzugeben. Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Finden sich in der ordentlichen Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer, so legt der Vorstand eine halbe Stunde vor Beginn die Kassenunterlagen zur Einsicht durch die Mitglieder aus. Der Vorstand muss auf Verlangen Auskunft zu auftretenden Fragen geben. In diesem Fall wird die Entlastung des Vorstands von einer beliebigen an der MGV teilnehmenden, wahlberechtigten Person beantragt.

§ 12 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Durch Beitritt zum Verein erteilt jedes Mitglied zur Verarbeitung und Speicherung dieser Daten.

(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 13: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit fasst. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, an die Gemeinde Malsch, Ortsteil Völkersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Völkersbach, den 05. Juni 2022
Anmerkung: Zur Vereinfachung des Textes wurde das generische Maskulin verwendet

 

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Tennisclub Voelkersbach